Andreas Abel, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht

Immobilien in der Erbengemeinschaft: Wege zur rechtssicheren Auseinandersetzung

Der Erhalt einer Immobilie im Wege der Erbfolge ist für viele Hinterbliebene mit weitreichenden Entscheidungen verbunden. Tritt eine Mehrheit von Erben an die Stelle des Erblassers, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Diese ist als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltet, was bedeutet, dass der Nachlass allen Miterben gemeinschaftlich gehört und kein Erbe allein über einzelne Gegenstände verfügen kann.

Die gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis als Hürde

Ein zentraler Aspekt, der in der Praxis häufig zu Konflikten führt, ist die gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis gemäß § 2040 Abs. 1 BGB. Während ein Miterbe zwar über seinen gesamten Anteil am Nachlass verfügen kann, ist eine Verfügung über den Anteil an einem einzelnen Gegenstand – etwa das Elternhaus – rechtlich ausgeschlossen.

Besonders bei Immobilien, die als Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung gelten, ist für einen Verkauf oder eine Auseinandersetzung Einstimmigkeit unter allen Miterben erforderlich. Dies gibt jedem einzelnen Miterben faktisch ein Vetorecht, was die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses bei emotionalen oder sachlichen Differenzen erheblich erschweren kann.

„Muss ich sofort verkaufen?“ – Zeitrahmen und Teilungsreife

Die Frage „Muss ich sofort verkaufen?“ lässt sich juristisch verneinen. Zwar ist die Erbengemeinschaft von ihrem Wesen her auf Auseinandersetzung, also auf Auflösung, angelegt. Dennoch kann eine Verteilung erst erfolgen, wenn die sogenannte Teilungsreife vorliegt. Dies setzt voraus, dass zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigt wurden.

Zudem haften die Miterben für Schulden des Erblassers gemeinschaftlich. Eine voreilige Verteilung des Nachlasses ohne vorherige Tilgung der Schulden kann dazu führen, dass Erben nach der Teilung mit ihrem Privatvermögen für Nachlassverbindlichkeiten haften müssen.

Wege aus der Gemeinschaft: Einigung, Abschichtung oder Verkauf

Wenn eine einvernehmliche Einigung über die Immobilie nicht möglich ist, bietet das Erbrecht verschiedene Instrumente, um die Gemeinschaft aufzulösen:

  1. Erbauseinandersetzungsvertrag: Die Erben vereinbaren gemeinsam die Verteilung der Gegenstände. Übertragungen von Immobilien bedürfen dabei zwingend der notariellen Beurkundung.
  2. Abschichtung: Ein Miterbe scheidet gegen Zahlung einer Abfindung aus der Gemeinschaft aus. Sein Anteil wächst den verbleibenden Erben kraft Gesetzes an. Dies ist oft ein schneller Weg, um die Beteiligung zu beenden, ohne dass Dritte in die Gemeinschaft eintreten.
  3. Erbteilsverkauf: Jeder Erbe kann seinen gesamten Anteil am Nachlass verkaufen – auch an Außenstehende. Den übrigen Miterben steht in diesem Fall jedoch ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
  4. Teilungsversteigerung: Als letztes Mittel kann jeder Miterbe die Zwangsversteigerung der Immobilie beantragen, um deren Teilbarkeit in Form von Geld herbeizuführen. Dies birgt jedoch das Risiko eines wirtschaftlichen Wertverlusts.

Steuerliche Aspekte bei Immobilienübertragungen

Ein wichtiger Vorteil bei der Auseinandersetzung unter Miterben ist die steuerliche Privilegierung. Die Übertragung eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks auf Miterben zur Teilung des Nachlasses ist gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG in der Regel von der Grunderwerbsteuer befreit.

Erbschaftsteuerlich ist die reine Auseinandersetzung meist neutral, da die Besteuerung bereits an den Erbanfall anknüpft. Dennoch können durch gezielte Vereinbarungen Begünstigungen, wie etwa für das Familienheim, auf denjenigen Erben übertragen werden, der die Immobilie tatsächlich übernimmt.

Die Abwicklung einer Erbengemeinschaft erfordert neben juristischer Expertise oft auch ein hohes Maß an Moderation, um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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