
Pflichtteil durchsetzen
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Pflichtteilsansprüche professionell durchsetzen lassen
Das Pflichtteilsrecht ist komplex und in der Praxis des Fachanwalts für Erbrecht überaus relevant. Wenn Kinder von ihren Eltern enterbt wurden, besteht ein Anspruch auf den Pflichtteil. Die Pflichtteilsquote liegt bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss stets individuell ermittelt werden. Um die konkrete Höhe des Pflichtteils bestimmen zu können, muss zunächst der Nachlasswert ermittelt werden. Wir kennen die Herausforderungen des Pflichtteilsrechts und wissen, welche Maßnahmen notwendig sind, um Ihren Anspruch durchzusetzen.
Alles, was Sie über den Pflichtteil wissen sollten
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantiertes Recht und sichert nahen Angehörigen – wie Kindern oder dem Ehegatten – im Falle einer Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Dies gilt auch für adoptierte Abkömmlinge des Erblassers. In der Regel beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann nicht durch letztwillige Verfügung des Erblassers untergraben werden. Das bedeutet, dass nahen Angehörigen trotz Enterbung durch ein Testament oder Erbvertrag stets noch der Pflichtteil verbleibt.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Wer pflichtteilsberechtigt ist, ist abschließend in § 2303 BGB geregelt. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten erstreckt sich auf folgende Personengruppen:
- Abkömmlinge: Kinder und Adoptivkinder des Erblassers haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil. Dies gilt unabhängig davon, ob eine persönliche Beziehung zum Verstorbenen bestand. Enkel des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn das Kind des Erblassers bereits vorverstorben ist.
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner hat ebenfalls Anspruch auf den Pflichtteil, sofern er nicht oder nicht ausreichend im Testament bedacht wurde.
- Eltern: In speziellen Fällen, beispielsweise wenn ein Kind verstirbt und keine eigenen Abkömmlinge hinterlässt, können auch die Eltern einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Wann entsteht der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichteilsanspruch entsteht erst bei Tod des Erblassers, nicht etwa vorher. Bei Ehegatten, die sich z.B. durch ein Berliner Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, entsteht der Pflichtteilsanspruch bereits nach Tod des Erstversterbenden.
In einigen Fällen ist es möglich, trotz Ausschlagung der Erbschaft einen Pflichtteil geltend zu machen. Zum Beispiel, wenn der Nachlass durch ein Vermächtnis, Testamentsvollstreckung oder eine Auflage beschwert ist. Dies stellt jedoch die Ausnahme dar – grundsätzlich gilt: Wer Erbe wird und die Erbschaft ausschlägt, verliert auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil.
Wie berechnet man den Pflichtteil?
Gemäß § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil entspricht dem Anteil, den die pflichtteilsberechtigte Person ohne Testament erhalten würde.
Schritte zur Berechnung des Pflichtteils
Ermittlung des gesetzlichen Erbteils
Der gesetzliche Erbteil wird je nach Verwandtschaftsverhältnis berechnet. Diese gesetzliche Erbquote bildet die Grundlage für die Pflichtteilsberechnung. Bei Ehegatten wirkt sich auch der Güterstand, in dem die Eheleute leben auf die gesetzliche Erbfolge aus. War der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, beträgt die gesetzliche Erbquote des Ehegatten 1/2.
Pflichtteilsquote
Der Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zum Beispiel hätte ein Einzelkind, das gesetzlicher Erbe wäre, einen Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wenn es enterbt wurde oder im Testament unzureichend bedacht wurde.
Berechnung des konkreten Pflichtteilsanspruchs
Um den konkreten Pflichtteilsanspruch zu ermitteln, muss zunächst der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls festgestellt werden. So kann der konkret zu zahlende Geldanspruch ermittelt werden.
Abzüge und Zuwendungen
Schenkungen und bestimmte Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, können in die Berechnung des Pflichtteils einfließen und den Anspruch beeinflussen.
Was muss man tun, um seinen Pflichtteil zu erhalten?
Wenn Sie als Abkömmling enterbt wurden, erfahren Sie dies meist durch Übersendung des Testaments durch das Nachlassgericht. Der erste Schritt, um Ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, ist zunächst die Geltendmachung des Ihnen zustehenden Auskunftsanspruchs. Dies erfolgt durch entsprechendes Anschreiben an den Erben bzw. die einzelnen Miterben, falls der Erblasser von mehreren Personen beerbt wurde und eine Erbengemeinschaft entstanden ist. Das Nachlassgericht ist an der Abwicklung nicht beteiligt.
Von dem Auskunftsanspruch erfasst ist eine detaillierte Aufstellung aller Vermögenswerte, Nachlassgegenstände, Schulden, Erbfallkosten zum Zeitpunkt des Erbfalls, sowie Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre. Gehören Immobilien oder Unternehmen zum Nachlass haben Sie neben dem Auskunftsanspruch auch noch einen Anspruch auf Wertermittlung, damit sicher festgestellt werden kann, welchen Wert Immobilien oder Unternehmen zum Zeitpunkt des Todes genau haben. Diese Auskünfte werden in Form eines Nachlassverzeichnisses eingeholt.
Da bei verheirateten Erblassern der Güterstand für die Berechnung des gesetzlichen Erbteils und damit auch für die Pflichtteilsquote relevant ist, ist im Zuge der Einholung von Auskünften von den Erben auch der Güterstand mitzuteilen, in dem der verheiratete Erblasser zu Lebzeiten lebte.
Sollte der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen getätigt haben, lösen diese Schenkungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.
Sobald alle Informationen zur Berechnung der Pflichtteilsquote und des Nachlasswertes vorliegen, folgt die Berechnung des Pflichtteils und Durchsetzung des Zahlungsanspruchs.
Wie lange dauert es, bis der Pflichtteil ausgezahlt wird?
Wie lange es dauert, bis es zur Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs kommt, ist sehr einzelfallabhängig. Sofern Immobilien vorhanden sind, die bewertet werden müssen, wird es bereits einige Monate dauern, bis das Wertgutachten vorliegt, auch wenn der Erbe kooperativ ist.
In Einzelfällen kann es auch notwendig sein, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu fordern. In diesem Fall wird ein Notar bzw. Notarin beauftragt, das Nachlassverzeichnis zu erstellen, was einerseits Zeit in Anspruch nimmt, andererseits jedoch gewährleistet, dass alle Vermögenswerte im Nachlassverzeichnis erfasst sind.
Sollte außergerichtlich keine Lösung erzielt werden können, können Sie Ihren Auskunftsanspruch, Anspruch auf Wertermittlung, sowie den Zahlungsanspruch beim zuständigen Gericht einklagen.
Wann verjährt der Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich innerhalb drei Jahren, wobei die Frist mit der Kenntnis über den Anspruch zu laufen beginnt und zum Ende eines Jahres endet.
Zur Verdeutlichung: Der Erblasser ist am 04.01.2023 verstorben. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament am 15.02.2023 und übersendet dieses dem Pflichtteilsberechtigten am 20.02.2023. Der Brief des Gerichts geht dem Pflichtteilsberechtigten am 22.02.2023 zu. Die Verjährungsfrist für den gesetzlichen Pflichtteil beginnt also am 23.02.2023 zu laufen und endet am 31.12.2026.
Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch können sich abweichende Verjährungsfristen ergeben. Zwar gilt für den Pflichtteilsergänzungsanspruch auch die Regelverjährung von drei Jahren, jedoch kann es bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die eine Kompensation für lebzeitige Schenkungen des Erblassers darstellen, vorkommen, dass der Pflichtteilsberechtigte erst später Kenntnis von der Schenkung erlangt, sodass die Verjährungsfrist in Bezug auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch erst später zu laufen beginnt, als dies für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch der Fall ist.
Tückisch ist in diesem Zusammenhang, dass für sämtliche in Betracht kommende Ansprüche gegen den Beschenkten die Verjährungsfrist von drei Jahren kenntnisunabhängig mit dem Erbfall zu laufen beginnt.
In dem oben geschilderten Beispielfall endet die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche gegen den Beschenkten am 04.01.2026 und damit fast ein Jahr früher als dies für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch der Fall ist.
Können Pflichtteilsansprüche durch den Erblasser verhindert werden?
Vor allem in der gestalterischen Praxis zeigt sich häufig, dass Erblasser bereits zu Lebzeiten Pflichtteilsansprüche von unliebsamen Verwandten reduzieren oder gar ganz ausschließen möchten. Ist das überhaupt möglich?
Die Antwort ist sehr vom Einzelfall abhängig. Als Faustregel gilt, dass die Pflichtteilsansprüche durch frühzeitige und vorausschauende Planung oftmals reduzieren lassen, ein vollständiger Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Zusammengefasst ergeben sich folgende Möglichkeiten:
Pflichtteilsentziehung
Eine Variante, dem Pflichtteilsberechtigten auch den Pflichtteil zu entziehen ist die Pflichtteilsentziehung wegen schwerwiegender Verfehlungen. Als schwerwiegende Verfehlungen gelten Verbrechen gegen den Erblasser, seinen Ehegatten oder dessen Kinder oder auch anderere schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wurde und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. In der Praxis spielt diese Regelung jedoch eine untergeordnete Rolle, da die gesetzlichen Hürden sehr hoch sind.
Pflichtteilsverzicht
Gerade bei Unternehmern kann es sinnvoll sein, mit den betreffenden Verwandten einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen. Derartige Vereinbarungen sehen regelmäßig vor, dass der betreffende Pflichtteilsberechtigte gegen eine Zahlung einer zu vereinbarenden Summe durch notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt, auf Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Erblassers zu verzichten. Derartige Vereinbarungen sind wichtige Gestaltungsmittel, die das Fortbestehen und die Existenz des Unternehmens sicherstellen können, da die Erben nicht unmittelbar nach dem Tod mit etwaigen hohen Zahlungsverpflichtungen belastet werden.
Was in der Theorie einfach und fair klingt, war in der jüngeren Vergangenheit häufiger Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Streitgegenstand war in diesem Fällen regelmäßig die Frage, ob der notariell vereinbarte Pflichtteilsverzicht im Einzelfall sittenwidrig geschlossen wurde und aufgrund von Sittenwidrigkeit unwirksam ist.
Schenkungen
Auch lebzeitige Schenkungen, können dazu beitragen, Pflichtteilsansprüche zu verringern. Derartige Schenkungen müssen jedoch rechtzeitig vorgenommen werden, um den Ablauf der zehn Jahres-Frist sicherstellen zu können. Sofern Übertragungen von Immobilien in Betracht kommen und zur Absicherung des Erblassers Rechte daran vorbehalten werden sollen, ist besondere Vorsicht geboten. Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Vorbehalt eines Nießbrauchs den Lauf der zehn Jahres-Frist nicht in Gang, sodass die Schenkung auch noch nach Ablauf der zehn Jahre für Pflichtteilsergänzungsansprüche relevant wird. Gleiches kann beim Wohnrecht gelten, sofern sich das Wohnrecht auf die ganze Wohnung oder das ganze Haus erstreckt.
Pflichtteilsergänzungsanspruch: Wenn der Nachlass durch Schenkungen geschmälert wurde
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen getätigt und damit den Nachlassbestand geschmälert, können diese lebzeitigen Verfügungen über den Pflichtteilsergänzungsanspruch kompensiert werden, sofern zwischen der Schenkung und Eintritt des Erbfalls nicht mehr als 10 Jahre verstrichen sind.
Ehegatten
Im Pflichtteilsrecht sind Schenkungen an den Ehegatten regelmäßig zentraler Streitpunkt bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Anders als bei Schenkungen an Dritte unterliegen Schenkungen an den Ehegatten nicht der 10-jährigen Abschmelzungsfrist. Das bedeutet, dass sich Schenkungen an Ehegatten auch dann noch auf den Pflichtteil auswirken, wenn zwischen der Schenkung und dem Tod des Erblassers mehr als zehn Jahre verstrichen sind. In der Folge sind diese lebzeitigen Verfügungen ebenfalls vom Auskunftsanspruch und ggfs. vom Anspruch auf Wertermittlung erfasst, was in der Praxis regelmäßig zu Konflikten führt.
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn die Übertragung des Vermögenswerts im Zuge des Zugewinnausgleichs erfolgt. Ob die Voraussetzung erfüllt ist im Einzelfall genau und detailliert zu prüfen.
Lebensversicherungen
Eine Schenkung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Erblasser eine Lebensversicherung oder einen anderen Vertrag zugunsten Dritter abschließt und eine bestimmte Person als Begünstigte einsetzt. Dieser Vermögenswert gehört dann zwar nicht in den Nachlassbestand, löst allerdings Pflichtteilsergänzungsansprüche aus.
Stiftungen
Ebenfalls eine Schenkung und damit im Pflichtteilsrecht relevant sind Zuwendungen an Stiftungen. Auch wenn die Schenkung einem gemeinnützigen Zweck zu gute kommt, kann sie Pflichtteilsergänzungsansprüche für den Pflichtteilsberechtigten auslösen.
Zusatzpflichtteil: Wenn der Erbe trotzdem noch pflichtteilsberechtigt ist
Es gibt Fälle, in denen ein Miterbe neben der bereits angefallenen Erbschaft noch einen Anspruch auf den Pflichtteil haben kann.
Ein Anspruch auf den Zusatzpflichtteil besteht immer dann, wenn die dem Miterben durch letztwillige Verfügung zugedachte Erbquote geringer ausfällt, als die individuell geltende Pflichtteilsquote.
Zu beachten ist, dass der Zusatzpflichtteil nicht jedem Erben zusteht, wenn er mit der Höhe seiner Erbschaft nicht einverstanden ist. Zusätzlich ist erforderlich, dass der nicht ausreichend bedachte Miterbe zugleich eine pflichtteilsberechtigte Person ist.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Pflichtteil
Wie kann der Pflichtteilsberechtigte den Nachlasswert überprüfen?
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen weitreichenden Auskunftsanspruch. Er kann neben einem privaten Nachlassverzeichnis auch ein notarielles Nachlassverzeichnis, die Hinzuziehung bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses oder auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fordern, sofern Anhaltspunkte hierfür bestehen.
Wer hat den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu bezahlen?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, wie der gesetzliche Pflichtteil vom Erben zu bezahlen. Lediglich in Fällen, in denen der Erbe aus rechtlichen Gründen nicht leisten kann, kommt ein Rückgriff auf den Beschenkten in Betracht. Dies ist in Fällen denkbar, in denen der Nachlass überschuldet ist.
Kann ich die Erbschaft ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil fordern?
Grundsätzlich gilt: Wer eine Erbschaft ausschlägt, kann keinen Pflichtteil verlangen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Erbschaft mit einem Vermächtnis, einer Testamentsvollstreckung, einer Vor- und Nacherbschaft oder einer Auflage beschwert ist. In diesen Fällen kann der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft ausschlagen und trotzdem den Pflichtteil verlangen.
Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil?
Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
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