Erbengemeinschaften auflösen

Erbstreit vermeiden, Lösungen finden.

Auflösung der Erbengemeinschaft: Die zentrale Aufgabe der Miterben nach dem Erbfall

Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine emotional belastende Zeit. Neben der Trauer müssen die Hinterbliebenen häufig auch die komplexe Aufgabe der Nachlassregelung übernehmen. In vielen Fällen führt der Tod zur Bildung einer Erbengemeinschaft, die sowohl rechtliche als auch zwischenmenschliche Herausforderungen mit sich bringt. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist ein notwendiger Prozess, der erfordert, dass die einzelnen Miterben die vorhandenen Nachlassgegenstände gemäß ihrer jeweiligen Erbquote verteilen.

Um einen langwierigen, teuren und nervenaufreibenden Erbstreit zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft schon früh in die Hände eines Fachanwalts für Erbrecht zu legen. Vertrauen Sie in dieser emotional belastenden Zeit auf die Expertise unserer Fachanwälte für Erbrecht.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn ein Erblaser von mehreren Personen beerbt wird. Dies kann sowohl in Fällen von gesetzlicher Erbfolge als auch durch testamentarische Regelungen der Fall sein. Jeder Erbe besitzt einen Anteil am gesamten Nachlass, der aus Vermögenswerten wie Immobilien, Bankguthaben, Wertgegenständen und auch Nachlassschulden bestehen kann. Es entsteht eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass alle Miterben gemeinsam für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich sind.

Verwaltung der Erbengemeinschaft

Die Verwaltung einer Erbengemeinschaft kann in drei Teilbereiche unterteilt werden: die ordnungsgemäße Verwaltung, die notwendige Verwaltung und die außerordentliche Verwaltung des Nachlasses. Die Unterteilung der einzelnen Verwaltungsbereiche ist wichtig, da die Art der Verwaltungsmaßnahme darüber entscheiden, auf welche Art die Miterben den Beschluss fassen müssen.

Ordnungsgemäße Verwaltung

Die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses umfasst die tatsächliche Erhaltung, Sicherung ggfs. auch Vermehrung des Nachlasses. Es handelt sich üblicherweise um Maßnahmen, die zur Erhaltung des Nachlasses ergriffen werden müssen, aber nicht zeitkritisch sind. Für die Beschlussfassung ist daher einfache Mehrheit innerhalb der Erbengemeinschaft ausreichend.

Notwendige Verwaltung

Die notwendige Verwaltung umfasst alle Maßnahmen innerhalb einer Erbengemeinschaft, die zeitkritisch sind und sofort veranlasst werden müssen, um den Nachlass zu erhalten, z.B. im Fall eines Wasserrohrbruchs. In solchen Situationen können einzelne Miterben sogar allein entscheiden. Ein Mehrheitsbeschluss oder gar Einstimmigkeit ist in diesen Fälle nicht notwendig.

Außerordentliche Verwaltung

Maßnahmen außerordentlicher Verwaltung sind Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen und für die Erbengemeinschaft von besonderem Gewicht sind. Paradebeispiel der außerordentlichen Verwaltung ist der Verkauf von Immobilien oder auch die Erbauseinandersetzung. In Fällen solcher schwerwiegender Entscheidungen müssen sich die Erben einig sein – die Beschlussfassung muss also einstimmig erfolgen.

Welche Rolle spielt ein Testamentsvollstrecker?

Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, bestimmt sich die konkrete Rolle des Testamentsvollstreckers nach dem vom Erblasser angeordneten Aufgabenbereich. Gehört zum Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass bis dahin zu verwalten. Um die Auseinandersetzung tatsächlich bewerkstelligen zu können, hat der die Erbmasse zu sichern, sämtliche Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und die Teilungsreife des Nachlasses herbeizuführen, damit der Nachlass nach dem Willen des Erblassers an die einzelnen Erben aufgeteilt werden kann. Der Testamentsvollstrecker übernimmt in diesen Fällen sämtliche Verwaltungsaufgaben der Miterben.

Wie funktioniert eine Erbauseinandersetzung?

Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann, je nach Bestand des Nachlasses und Zusammensetzung der Miterben langwierig und komplex sein. Um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durchführen zu können, ist es zwingend erforderlich, die Teilungsreife des Nachlasses herbeizuführen. Was hierbei zu beachten ist, erfahren Sie hier:

Erbschein

Sofern kein öffentliches Testament vorliegt, das den Erbschein ersetzt, ist als erster Schritt die Beantragung eines Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht notwendig, der die einzelnen Erben als solche legitimiert und ihre Erbquote ausweist.

Nachlasswert / Nachlassverzeichnis

Sobald dies tatsächlich möglich ist, sollten die Miterben sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen und ein Nachlassverzeichnis erstellen, damit alle Miterben den Nachlasswert kennen und einen Überblick über die zu verteilende Erbmasse haben.

Teilungsanordnungen oder Vermächtnisse?

Unter Umständen hat der Erblasser in einem Testament Vermächtnisse ausgesetzt und einzelne Nachlassgegenstände einer bestimmten Person zugeschrieben. Solche Vermächtnisse sollten vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfüllt werden. Hat der Erblasser in einem Testament Teilungsanordnungen verfügt und konkrete Vorstellungen über die Aufteilung des Nachlasses geäußert, sind auch diese Verfügungen zu beachten und von den Miterben umzusetzen.

Aufteilung vorbereiten

Je nach Struktur des Nachlasses und Wünschen der Miterben kann es notwendig sein, dass vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einzelne Nachlassgegenstände oder auch Immobilien veräußert werden sollen, um die Teilbarkeit des Nachlasses herbeizuführen. Zu den klassischen Vorbereitungshandlung auf dem Weg zur Teilungsreife gehören auch triviale Dinge, wie die Räumung der Wohnung des Erblassers, Kündigung von Verträgen oder Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann auf verschiedene Arten bewerkstelligt werden. Der Weg zur Auflösung der Erbengemeinschaft ist regelmäßig davon abhängig, ob es zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Konflikte gibt oder ob Einvernehmen über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft besteht.

Einvernehmliche Einigung

Idealerweise einigen sich die Erben auf eine faire und einvernehmliche Verteilung des Nachlasses gemäß der im Erbschein ausgewiesenen Erbquote. Besteht zwischen den Miterben Einigkeit hinsichtlich der Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses sind diese Regelungen in einem Erbauseinandersetzungsvertrag festzuhalten und durch Vollzug dieser Vereinbarung die Erbengemeinschaft aufzulösen. Je nach Zusammensetzung des Nachlasses kann es erforderlich sein, den Auseinandersetzungsvertrag notariell beurkunden zu lassen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Immobilien an einzelne Erben übertragen werden sollen.

Streitige Auseinandersetzung

Meist ist die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften mit einem gewissen Konfliktpotential behaftet, was einer einvernehmlichen Regelung im Wege steht. Theoretisch ist es in derartigen Fällen möglich, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Erhebung einer Erbauseinandersetzungsklage herbeizuführen. In der Praxis bedeutet die Erbauseinandersetzungsklage jedoch erhebliche Prozessrisiken, die regelmäßig mit nicht unerheblichen Kosten einhergehen. Um diese Risiken zu vermeiden, wählen wir andere Prozessstrategien, um die Erbengemeinschaft aufzulösen.

Teilungsversteigerung als schnelle Lösung?

Teil einer solchen Prozessstrategie kann die Einleitung einer Teilungsversteigerung sein. Die Teilungsversteigerung ist faktisch eine Zwangsversteigerung, mit der einzelne Miterben ganze Immobilien versteigern lassen können. Diese Methode bietet Chance und Risiko zugleich, denn bei der Zwangsversteigerung von Immobilien ist nicht auszuschließen, dass niedrigere Preise erzielt werden, als dies auf dem freien Immobilienmarkt der Fall wäre. Erfahrungsgemäß ist dieses Risiko allerdings auch eine Chance, doch noch eine einvernehmliche Regelung zu erzielen, da üblicherweise auch die anderen Erben daran interessiert sind, einen möglichst hohen Ertrag aus einer Erbschaft zu erzielen. Zu erwähnen ist auch, dass auch die “Versilberung” des Nachlasses im Rahmen einer Teilungsversteigerung eine Zustimmung der Miterben zu einem Teilungsplan erfordert. Sind sich die Miterben auch nach der Teilungsversteigerung nicht über die Aufteilung des Nachlasses einig, wird der Versteigerungserlös bei Gericht hinterlegt.

Die Rolle der Kommunikation

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann emotional herausfordernd sein. Unterschiedliche Ansichten über den Wert von Vermögenswerten oder persönliche Bindungen zu bestimmten Gegenständen können zu Spannungen führen. Offene und respektvolle Kommunikation ist entscheidend, um Missverständnisse zu vermeiden und eine Einigung zu finden. Die frühzeitige Konsultation eines Fachanwalts für Erbrecht kann bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft den Unterschied machen, da eine klare und lösungsorientierte Vorgehensweise verhindert, dass die Auflösung der Erbengemeinschaft auf emotionaler Ebene erfolgt. Sachlichkeit ist einer einvernehmlichen Auseinandersetzung im Regelfall zuträglich.

Kann eine Erbengemeinschaft einseitig aufgelöst werden?

Sollte zwischen den Miterben keine Einigkeit hergestellt werden können aber der meist langwierige Weg der Teilungsversteigerung und Erbauseinandersetzungsklage nicht gewünscht sein, gibt es -wenn auch meist mit finanziellen Abstrichen- die Möglichkeit, sich aus einer Erbengemeinschaft zu lösen, ohne die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. In Betracht kommt der Erbteilsverkauf oder auch die Abschichtung.

Erbteilsverkauf

Der Verkauf des Erbteils ist eine schnelle Möglichkeit, sich auch ohne Zustimmung der anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft zu lösen. Der Erbteilsverkauf bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Verkauf des Erbteils kann sowohl an Dritte als auch an andere Miterben erfolgen. In der Praxis wird diese Variante regelmäßig mit finanziellen Abstrichen verbunden sein, da die noch aufzuwendenden Kosten zur finalen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vom Käufer des Erbteils berücksichtigt werden. Problematisch kann auch sein, wenn der Nachlasswert noch nicht bekannt ist, da der Kauf des Erbteils dann mit weiteren finanziellen Risiken und Unwägbarkeiten verbunden ist.

Abschichtung

Die Abschichtung ist in den erbrechtlichen Regelungen des BGB ausdrücklich nicht geregelt, ist allerdings allgemein anerkannt. Bei der Abschichtung scheidet ein Mitglied der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Der Erbanteil des ausscheidenden Mitglieds wächst dann den übrigen Erben an. Im Gegensatz zum Erbteilsverkauf tritt hier keine dritte Person an die Stelle des scheidenden Erben. Die Abschichtung bewirkt sozusagen eine Umverteilung des Erbanteils zugunsten der übrigen Miterben, deren Erbquote dann gleichermaßen erhöht wird (“Anwachsung”). Die Abschichtung bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Ein privatschriftlicher Abschichtungsvertrag ist hierfür ausreichend.

Warum protego.legal?

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist ein komplexer, aber notwendiger Prozess, der sowohl rechtliches Wissen als auch Empathie erfordert. Eine faire und einvernehmliche Lösung ist das Ziel, kann aber nur erreicht werden, wenn alle Beteiligten bereit sind, offen zu kommunizieren und Kompromisse einzugehen. Professionelle Unterstützung durch unsere Fachanwälte für Erbrecht kann helfen, den Prozess zu erleichtern und Ihre Interessen durchzusetzen.
Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht möglich sein, unterstützen Sie unsere Fachanwälte für Erbrecht auch bei der streitigen Erbauseinandersetzung und setzen Ihre Ansprüche gerichtlich durch.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Erbengemeinschaften

Kann man in einer Erbengemeinschaft überstimmt werden?

Das hängt davon ab, um welche Art von Entscheidung es sich handelt. Grundsätzlich gilt: Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, was bedeutet, dass jedem Miterben ein Teil an der gesamten Erbmasse gehört. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung kann es allerdings dazu kommen, dass Verwaltungsmaßnahmen beschlossen werden, die nicht dem Willen einzelner Miterben entsprechen.

Wie ist die Lage, wenn nicht klar ist, wer welche Erbquoten hat?

Die Frage der Erbquoten wird üblicherweise im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht geklärt. Das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins ist der erste Schritt, bevor die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden kann.

Wie lange dauert die Auflösung der Erbengemeinschaft in der Regel?

Die Dauer einer Erbauseinandersetzung hängt im Wesentlichen davon ab, wie komplex und umfangreich der Nachlass ist, ob ein Erbschein beantragt werden muss und wie konfliktbehaftet die Erbengemeinschaft ist. Von einer Dauer von sechs Monaten bis hin zu 6 Jahren ist alles denkbar.

Was gilt, wenn der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt hat?

Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, die sich hinsichtlich des Aufgabenbereichs auf die Verwaltung oder Abwicklung des Nachlasses erstreckt, sind die Miterben nicht verfügungsbefugt.

Wie kann man eine Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft vermeiden?

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft und nach den gesetzlichen Regelungen des BGB aufwändig und komplex zu verwalten. Dies ist gewollt, weil der Gesetzgeber die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft so “erzwingen” möchte. Eine Auseinandersetzung zu vermeiden führt letztlich nur dazu, dass die Probleme und Schwierigkeiten bei Eintritt eines Erbfalls eines Miterben an dessen Erben weitergegeben werden.

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