Erbschaftsteuer sparen 2026: Diese Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig
Wer ein Erbe antritt, übernimmt nicht nur Vermögenswerte, sondern oft auch finanzielle Belastungen. Um die Steuerlast zu senken, erlaubt der Gesetzgeber den Abzug sogenannter Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb. Doch welche Kosten erkennt das Finanzamt tatsächlich an?
Weiterlesen: Erbschaftsteuer sparen 2026: Diese Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähigIn diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie durch den gezielten Abzug von Kosten Ihre Erbschaftsteuer optimieren – inklusive der aktuellen Neuerungen durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2024.
Was sind Nachlassverbindlichkeiten?
Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden und Lasten, die den Wert des Erbes mindern und somit die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer reduzieren. Sie lassen sich in drei Hauptkategorien unterteilen:
1. Erblasserverbindlichkeiten: Die Schulden des Verstorbenen
Hierbei handelt es sich um Verpflichtungen, die bereits zum Zeitpunkt des Todes bestanden und vom Erblasser verursacht wurden.
- Offene Rechnungen: Private Käufe oder Dienstleistungen, die noch nicht bezahlt wurden
- Darlehen: Noch laufende Kredite oder Hypotheken
- Steuerschulden: Einkommen- oder Grundsteuern des Erblassers für Zeiträume vor seinem Tod
- Wichtig: Auch Steuererstattungsansprüche des Erblassers müssen bei der Ermittlung des Erwerbs berücksichtigt werden, selbst wenn sie erst nach dem Tod rechtlich entstehen
2. Erbanfallschulden: Kosten durch rechtliche Verpflichtungen
Diese Schulden entstehen unmittelbar durch den Erbfall selbst und treffen den Erben als Rechtsnachfolger.
- Pflichtteilsansprüche: Forderungen von enterbten Angehörigen
- Vermächtnisse und Auflagen: Werte, die der Erbe aufgrund einer testamentarischen Anordnung an Dritte herausgeben muss
3. Erbfallkosten: Die Kosten der Abwicklung
Zu dieser Kategorie gehören alle Aufwendungen, die aus Anlass des Erbfalls entstehen.
- Beerdigungskosten: Kosten für das Grab, die Trauerfeier und die Grabpflege. Diese sind sogar dann voll abzugsfähig, wenn sie aus einer Sterbegeldversicherung gezahlt werden.
- Nachlassregelung: Kosten für die Eröffnung des Testaments, den Erbschein oder die Bewertung von Nachlassgegenständen.
- Steuerberatung: Kosten für die Erbschaftsteuererklärung oder die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat.
- Haushaltsauflösung: Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers.
Die neue Erbfallkostenpauschale: 15.000 € ohne Nachweis
Ein entscheidender Vorteil für Erben ist der Pauschbetrag für Erbfallkosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
- Erhöhung durch das JStG 2024: Die Pauschale wurde von bisher 10.300 € auf 15.000 € angehoben.
- Ihr Vorteil: Diesen Betrag können Sie ohne Einzelnachweise von Ihrem Erbe abziehen. Liegen Ihre tatsächlichen Kosten (z. B. durch eine aufwendige Grabpflege oder hohe Steuerberatungskosten) über 15.000 €, können Sie die höheren Kosten gegen Nachweis geltend machen.
Was ist nicht abzugsfähig? (Vorsicht Steuerfalle)
Nicht alle Kosten, die im Zusammenhang mit einem Erbe stehen, mindern die Steuerlast. Ausgeschlossen sind insbesondere:
- Nachlassverwaltung: Kosten für die laufende Verwaltung des Vermögens nach der ersten Abwicklung
- Verwertung außerhalb der Auseinandersetzung: Kosten für den Verkauf von Immobilien oder Wertpapieren, sofern dieser nicht zwingend für die Teilung des Nachlasses unter mehreren Erben erforderlich ist
- Renovierungskosten: Ausgaben für die Modernisierung eines geerbten Hauses
- Die Erbschaftsteuer selbst: Die vom Erwerber geschuldete Steuer ist nicht als Verbindlichkeit abziehbar
Besonderheiten bei steuerfreien Vermögenswerten
Ein wichtiger Grundsatz des Steuerrechts ist das objektive Nettoprinzip: Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Vermögenswerten stehen (z. B. ein Kredit auf ein steuerfrei übertragenes Familienheim oder ein voll verschontes Unternehmen), können in der Regel nicht abgezogen werden.
- Beispiel: Übertragen Sie ein Familienheim steuerfrei auf einen Ehegatten, kann ein damit verbundener Kredit die restliche Steuerlast nicht mindern.
Fazit: Frühzeitig planen und Freibeträge nutzen
Die geschickte Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten ist ein wesentlicher Baustein der Steueroptimierung. Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an die persönlichen Freibeträge. So genießen etwa Stiefkinder dieselben steuerlichen Vorteile wie leibliche Kinder (Steuerklasse I, 400.000 € Freibetrag), was zusätzlichen Spielraum für eine steuereffiziente Gestaltung bietet.
Tipp: Lassen Sie sich bei größeren Vermögen oder komplexen Nachlassregelungen professionell beraten, um alle abzugsfähigen Positionen rechtssicher auszuschöpfen.
Sprechen Sie uns an
Die Auswahl des Testamentsvollstreckers ist eine zentrale Weichenstellung.
Wir beraten Sie bei der Gestaltung Ihres Testaments und übernehmen auf Wunsch die Testamentsvollstreckung – rechtssicher, strukturiert und mit der erforderlichen Erfahrung.
Sie brauchen Beratung zum Thema
Erbschaftsteuer?
Egal, woher Sie kommen – die Qualität unserer Erbrechtsberatung ist
immer gleich hoch. Dank unserer Onlineberatung erhalten Sie denselben persönlichen Service wie bei einem direkten Beratungsgespräch.
