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Warum ein privater Testamentsvollstrecker kein Anderkonto führen kann – und warum das gerade beim Behindertentestament zum echten Problem wird

Die Testamentsvollstreckung ist eines der wichtigsten Instrumente im Erbrecht, wenn Vermögen geordnet, langfristig und zweckgebunden verwaltet werden soll. In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder ein grundlegendes Missverständnis:

Viele gehen davon aus, dass ein Testamentsvollstrecker einfach ein sicheres Treuhandkonto (Anderkonto) für den Nachlass führen kann.

Genau das ist bei privaten Testamentsvollstreckern rechtlich nicht möglich – und diese Fehlvorstellung führt zu erheblichen Risiken.

1. Das Anderkonto: Mehr als nur ein „fremdes Konto“

Ein Anderkonto ist kein gewöhnliches Konto. Es ist ein streng reguliertes Treuhandkonto, das nur bestimmten Berufsgruppen zur Verfügung steht, insbesondere:

  • Rechtsanwälten
  • Notaren

Diese unterliegen:

  • berufsrechtlicher Aufsicht
  • strengen Vermögensbindungspflichten
  • besonderen Schutzmechanismen, insbesondere im Insolvenzfall

Das Anderkonto ist damit ein institutionell abgesichertes Fremdgeldkonto.

2. Der Testamentsvollstrecker ist kein solcher Treuhänder

Auch wenn der Testamentsvollstrecker fremdes Vermögen verwaltet, ist seine Stellung rechtlich anders ausgestaltet:

  • Er handelt im eigenen Namen
  • mit eigener Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 2205 BGB)
  • ohne berufsrechtliche Einbindung

Er ist damit ein Treuhänder eigener Art, aber kein berufsrechtlich eingebundener Fremdgeldtreuhänder.

3. Konsequenz: Kein echtes Anderkonto möglich

Die herrschende Meinung und die Bankpraxis sind eindeutig:

Private Testamentsvollstrecker können kein Anderkonto errichten.

Die Gründe liegen vor allem in:

  • fehlender aufsichtsrechtlicher Kontrolle
  • geldwäscherechtlichen Anforderungen
  • fehlender insolvenzrechtlicher Sonderstellung
  • mangelnder Standardisierung der Treuhandbindung

4. Die Praxislösung – und ihr strukturelles Problem

Mangels Anderkonto wird in der Praxis regelmäßig ein Konto eröffnet mit der Bezeichnung:

„Max Mustermann als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des …“

Das erscheint wie ein Treuhandkonto, ist aber rechtlich etwas anderes.

Der entscheidende Punkt:

  • Kontoinhaber ist der Testamentsvollstrecker persönlich

Damit gehört das Konto formal zu seinem Vermögen.

5. Die zentrale Gefahr: Zugriff durch Eigengläubiger

Diese Konstruktion führt zu einem erheblichen Risiko:

  • Gläubiger des Testamentsvollstreckers können das Konto pfänden
  • Banken orientieren sich an der formalen Kontoinhaberschaft
  • die Fremdzweckbindung wird zunächst nicht berücksichtigt

Zwar gilt materiell:

  • Das Guthaben gehört zum Nachlass

Aber:

  • dieser Schutz wirkt nicht automatisch
  • er muss aktiv durchgesetzt werden, etwa über die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

Der Schutz greift also erst nachträglich, nicht präventiv.

6. Warum das Problem oft unterschätzt wird

In vielen einfach gelagerten Nachlässen bleibt dieses Risiko zunächst theoretisch.

Praktisch relevant wird es insbesondere bei:

  • größeren Vermögenswerten
  • längerer Verwaltungsdauer
  • laufenden Auszahlungen

Damit rückt ein Anwendungsfall besonders in den Fokus: das Behindertentestament.

7. Das Behindertentestament: besonders sensibel

Das Behindertentestament dient typischerweise dazu:

  • einen behinderten Menschen dauerhaft abzusichern
  • gleichzeitig den Zugriff des Sozialhilfeträgers zu begrenzen
  • eine kontrollierte und zweckgerichtete Mittelverwendung sicherzustellen

Charakteristisch ist:

  • eine Dauertestamentsvollstreckung über viele Jahre oder Jahrzehnte

Der Testamentsvollstrecker nimmt hier eine Schlüsselrolle ein.

8. Warum das Problem hier besonders virulent wird

Beim Behindertentestament bündeln sich mehrere Risikofaktoren:

Langfristigkeit

Die Verwaltung erfolgt häufig über Jahrzehnte. Damit steigt das Risiko, dass beim Testamentsvollstrecker persönliche Probleme auftreten (z. B. wirtschaftliche Schwierigkeiten).

Regelmäßige Zahlungsströme

Es werden fortlaufend Leistungen an den Berechtigten erbracht, häufig in Abstimmung mit sozialrechtlichen Vorgaben.

Hohe rechtliche Anforderungen

Die Abgrenzung zwischen geschütztem Vermögen und anrechenbarem Einkommen erfordert rechtliche und praktische Erfahrung.

Zusätzlich bleibt das strukturelle Problem bestehen:

Das Nachlasskonto ist nicht von vornherein vor Gläubigerzugriff geschützt.

9. Der häufigste Fehler in der Praxis

Gerade beim Behindertentestament wird häufig eine Person aus dem familiären Umfeld als Testamentsvollstrecker eingesetzt, etwa:

  • ein Elternteil
  • ein Geschwisterteil
  • eine sonstige Vertrauensperson

Diese Entscheidung ist nachvollziehbar, aber rechtlich problematisch.

Denn diese Personen:

  • können kein Anderkonto führen
  • verfügen nicht über insolvenzgeschützte Strukturen
  • sind häufig mit den rechtlichen Anforderungen überfordert

Es entsteht eine Situation, die dem Zweck des Behindertentestaments widerspricht:

10. Die Folge: strukturelle Unsicherheit

  • Das Vermögen liegt auf einem Konto des Testamentsvollstreckers
  • ein Zugriff durch dessen Gläubiger ist möglich
  • der Schutz erfolgt erst im Konfliktfall über gerichtliche Schritte

Für eine auf Sicherheit und Stabilität angelegte Gestaltung ist das ein erhebliches Risiko.

11. Fazit

Das fehlende Anderkonto ist kein technisches Detail, sondern ein strukturelles Problem der privaten Testamentsvollstreckung.

Es zeigt sich besonders deutlich beim Behindertentestament:

Die Einsetzung eines nicht professionellen Testamentsvollstreckers gehört zu den häufigsten und zugleich folgenreichsten Fehlern in der Gestaltung.

12. Unsere Unterstützung: professionelle Testamentsvollstreckung

Gerade bei sensiblen und langfristigen Gestaltungen übernehmen wir:

  • die Testamentsvollstreckung
  • die rechtssichere Verwaltung des Nachlasses
  • die strukturierte Kommunikation mit Behörden und Beteiligten

Schwerpunkte sind insbesondere:

  • Behindertentestamente
  • komplexe Vermögensstrukturen
  • konfliktträchtige Erbkonstellationen

Sprechen Sie uns an

Die Auswahl des Testamentsvollstreckers ist eine zentrale Weichenstellung.

Wir beraten Sie bei der Gestaltung Ihres Testaments und übernehmen auf Wunsch die Testamentsvollstreckung – rechtssicher, strukturiert und mit der erforderlichen Erfahrung.

Kontakt zu protego Anwälte für Erbrecht Saarland

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