Professionelle Nachlassabwicklung und Testamentsvollstreckung durch protego-Fachanwälte für Erbrecht zur Sicherung des letzten Willens und Vermeidung von Erbstreitigkeiten

Vergütung und Kosten des Testamentsvollstreckers: Ein Leitfaden zu den neuen Empfehlungen 2025

Wer eine Testamentsvollstreckung anordnet oder als Erbe damit konfrontiert wird, stellt sich zwangsläufig die Frage: Was kostet dieser Service eigentlich?

Weiterlesen: Vergütung und Kosten des Testamentsvollstreckers: Ein Leitfaden zu den neuen Empfehlungen 2025

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 2221 BGB, der dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zuspricht, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.

Um den Begriff „angemessen“ mit Leben zu füllen, dienen die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (DNotV) als wichtigste Orientierungshilfe für Gerichte, Rechtsanwälte und Steuerberater. Zum 1. Januar 2025 wurden diese Empfehlungen umfassend überarbeitet, um sie an die wirtschaftliche Entwicklung und die gestiegene Komplexität moderner Nachlässe anzupassen.

1. Die Basis: Der vergütungspflichtige Bruttonachlasswert

Die Vergütung berechnet sich primär nach dem Verkehrswert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes.

  • Wichtig: Schulden werden vom Bruttowert nur abgezogen, wenn der Testamentsvollstrecker nicht mit deren Regulierung befasst ist.
  • Vermögenswerte außerhalb des Nachlasses (z. B. Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigten) zählen grundsätzlich nicht zur Bemessungsgrundlage, können aber zu Zuschlägen führen.

2. Der Vergütungsgrundbetrag bei der Abwicklungsvollstreckung

Für eine normale Abwicklungsvollstreckung (Konstituierung des Nachlasses bis zur Erbschaftsteuererklärung) schlägt der DNotV für Erbfälle ab 2025 folgende degressive Staffelsätze vor:

Bemessungsgrundlage (Nachlasswert)Prozentsatz
bis 350.000,– €5,00 %
bis 700.000,– €4,00 %
bis 3.500.000,– €3,00 %
bis 7.000.000,– €2,00 %
bis 35.000.000,– €1,50 %

Ein Rechenbeispiel aus der Praxis: Bei einem Nachlass von 380.000 € beträgt der Grundbetrag 17.500 € (entspricht dem Mindestbetrag der Vorstufe, da 4 % von 380.000 € niedriger wären).

3. Zu- und Abschläge: Wenn es komplizierter wird

Der Grundbetrag deckt nur den „Normalfall“ ab. In der Realität können Zuschläge (zwischen 1/10 und 10/10 des Grundbetrags pro Fall) anfallen bei:

  • Nachlassbezogenen Erschwernissen: Auslandsvermögen, ungeordnete Unterlagen, komplexe Unternehmensbeteiligungen oder Sammlungen.
  • Personenbezogenen Erschwernissen: Zerstrittene Erben, Beteiligung von Minderjährigen oder aufwendige Schlichtungsbemühungen.
  • Steuerlichen Zusatzaufgaben: Einkommensteuererklärungen des Erblassers oder ausländische Steuern.

Umgekehrt können Abschläge (1/10 bis 3/10) gerechtfertigt sein, wenn der Nachlass besonders gut geordnet ist oder die Erben Teilaufgaben eigenständig übernehmen.

4. Kosten bei Dauertestamentsvollstreckung

Soll der Testamentsvollstrecker den Nachlass über Jahre verwalten (z. B. für minderjährige Kinder), fällt ein jährlicher Zuschlag an.

  • Dieser beträgt in der Regel 1/3 % bis 1/2 % des jährlichen Nachlasswerts.
  • Mindestens jedoch 2 % bis 4 % des jährlichen Bruttoertrags des Nachlasses.
  • Bei Unternehmen im Nachlass gelten gesonderte, oft erfolgsabhängige Sätze (z. B. 10 % des Reingewinns bei Übernahme der Unternehmerstellung).

5. Nebenkosten: Auslagen und Umsatzsteuer

Zusätzlich zur Vergütung hat der Testamentsvollstrecker Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen (z. B. Reisekosten oder Kosten für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung). Die Umsatzsteuer ist in den Prozentsätzen der Tabelle nicht enthalten und wird bei professionellen Vollstreckern zusätzlich fällig.

Fazit: Warum sich ein Profi auszahlt

Obwohl die Kosten auf den ersten Blick substanziell erscheinen, schützt eine professionelle Testamentsvollstreckung – wie sie die Fachanwälte von protego.legal anbieten – vor teuren Fehlern bei der Erbschaftsteuererklärung und langwierigen Erbstreitigkeiten, die oft ein Vielfaches der Vergütung kosten würden.

Transparenz ist uns wichtig: Wir arbeiten regelmäßig auf Basis dieser DNotV-Empfehlungen und bieten Ihnen so eine kalkulierbare und rechtssichere Abwicklung Ihres letzten Willens.

Jetzt unverbindliche Erstberatung zu Ihrer Nachlassplanung vereinbaren

Weitere Beiträge