Fachanwalt für Erbrecht
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Wer ist pflichtteilsberechtigt? 

Wenn ein geliebter Mensch verstirbt, ist das oft eine emotionale Zeit. Doch neben der Trauer kommen auch rechtliche Fragen auf: Wer erbt was? Und wer hat Anspruch auf den Pflichtteil? Besonders für Angehörige, die nicht in einem Testament oder Erbvertrag berücksichtigt wurden, ist es wichtig zu wissen, wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist. In diesem Beitrag erklären wir, wer den Pflichtteil verlangen kann, und räumen mit dem häufig anzutreffenden Irrtum auf, dass Geschwister stets einen Pflichtteilsanspruch haben. 

Was bedeutet „Pflichtteil“? 

Der Begriff „Pflichtteil“ beschreibt den Anteil am Nachlass, den bestimmte Angehörige vom Erben verlangen können – selbst wenn sie im Testament oder Erbvertrag nicht bedacht wurden. Das Ziel des Pflichtteils ist es, nahe Familienmitglieder vor einer vollständigen Enterbung zu schützen. Es geht also um eine Art Mindestanteil am ‘ 
Vermögen des Verstorbenen. 

Die Pflichtteilsberechtigten sind: 

1. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner 

Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner hat Anspruch auf den Pflichtteil. Selbst wenn der Verstorbene im Testament andere Personen als Erben vorsieht, steht dem Partner mindestens ein festgelegter Anteil am Nachlass zu. 

2. Die Kinder des Verstorbenen 

Kinder sind die klassischen Pflichtteilsberechtigten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um biologische oder adoptierte Kinder handelt. Stiefkinder haben wiederum keinen Anspruch auf den Pflichtteil, sofern sie nicht adoptiert wurden. Gerade in Patchwork-Konstellationen kann es zu Streitigkeiten um den Pflichtteil kommen, gerade wenn nicht alle Kinder als Erben vorgesehen werden sollen. 

3. Die Eltern des Verstorbenen 

Wenn keine Kinder vorhanden sind, haben die Eltern des Verstorbenen einen Anspruch auf den Pflichtteil. Das gilt auch dann, wenn die Elternschaft durch eine Adoption begründet wurde. Die Eltern eines adoptierten Kindes können also Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn der Verstorbene keine Kinder hinterlassen hat. 

4. Pflichtteil auch für Geschwister? 

Häufig ist zu hören, dass Brüder und Schwestern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt wären. Dem ist aber nicht so: Geschwister gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Das bedeutet: Geschwister können in der Regel keinen Pflichtteil verlangen, wenn sie im Testament oder Erbvertrag übergangen worden sind. 

Eine Ausnahme gibt es aber: Wenn eine pflichtteilsberechtigte Person kurz nach dem Erbfall verstirbt und von Geschwistern des Erblassers beerbt wird, können diese den ererbten Pflichtteilsanspruch geltend machen. 

Das klingt erst einmal kompliziert, lässt sich mithilfe eines Beispiels aber einfach erklären: 

Max verstirbt unverheiratet und kinderlos. In seinem Testament hat er seinen langjährigen Freund Moritz zum Alleinerben eingesetzt. Max hinterlässt seine Schwester Anna und seine Mutter Hildegard. Hildegard stirbt einige Monate nach Max. Hildegard wird von Anna beerbt. Da sich im Nachlass von Hildegard auch der Pflichtteilsanspruch an dem Erbe des Max befindet, kann Anna den Pflichtteil nunmehr gegen Moritz geltend machen. 

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