Gleichzeitiges Versterben: Ist das möglich?
Die Auslegung von Klauseln zum gleichzeitigen Versterben (wie z. B. „falls uns beiden etwas zustößt“ oder „bei gleichzeitigem Ableben“) gehört zu den komplexesten Aufgaben in der erbrechtlichen Praxis, da die statistische Wahrscheinlichkeit eines exakt zeitgleichen Todes im medizinischen Sinne äußerst gering ist. Wir klären Sie gerne über die Hintergründe auf.
Weiterlesen: Gleichzeitiges Versterben: Ist das möglich?Bei der Interpretation solcher Klauseln stehen folgende Aspekte im Vordergrund:
1. Erweiterter Zeitbegriff der Rechtsprechung
Entgegen dem strengen Wortsinn legt die ständige Rechtsprechung die Formulierung „gleichzeitiges Versterben“ nicht so eng aus, dass beide Personen in derselben Sekunde sterben müssen. Vielmehr werden hiervon auch Fälle erfasst, in denen Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander versterben.
Ein entscheidendes Kriterium für diese weite Auslegung ist die Frage, ob der Überlebende in der verbleibenden Zeitspanne faktisch daran gehindert war, ein neues Testament zu errichten. So hat das BayObLG beispielsweise entschieden, dass selbst ein Zeitabstand von 30 Minuten noch als „gleichzeitig“ im Sinne einer Testamentsklausel gelten kann, wenn beide Partner aufgrund desselben Ereignisses (in diesem Fall einer Selbsttötung) sterben.
2. Bezug zum gemeinsamen Ereignis
Klauseln zum gleichzeitigen Versterben werden oft so interpretiert, dass sie greifen sollen, wenn beide Erblasser aufgrund desselben äußeren Ereignisses (z. B. eines schweren Unfalls oder einer Naturkatastrophe) ums Leben kommen. Ziel der Auslegung ist es hierbei, den Willen der Testierenden zu verwirklichen, für eine solche „Katastrophensituation“ eine klare Regelung der Vermögensnachfolge zu treffen, um eine zufällige Verteilung des Nachlasses zu verhindern.
3. Erläuternde und ergänzende Auslegung
Gemäß § 133 BGB ist bei jeder Auslegung der wahre Wille der Erblasser zu erforschen, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.
- Erläuternde Auslegung: Hierbei wird ermittelt, was die Testierenden mit dem Begriff „gleichzeitig“ in ihrer spezifischen Situation subjektiv ausdrücken wollten.
- Ergänzende Auslegung: Falls das Testament eine Lücke aufweist – zum Beispiel, weil nur der gemeinsame Unfalltod geregelt wurde, aber nicht der Fall, dass die Ehegatten im zeitlichen Abstand versterben –, muss ermittelt werden, was die Erblasser angeordnet hätten, wenn sie diesen Umstand bedacht hätten. Oft ergibt die Auslegung dann, dass die für den Fall des gleichzeitigen Todes vorgesehenen Schlusserben (meist die Kinder) auch dann erben sollen, wenn die Eltern nacheinander versterben.
4. Vermeidung von Auslegungsfehlern bei der Gestaltung
In der Beratungspraxis zeigt sich häufig, dass Testamente „am Schreibtisch“ misslingen, wenn lediglich das gleichzeitige Versterben geregelt wird, nicht aber der Tod des Längerlebenden. Um langwierige Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte in einer „Katastrophenklausel“ ausdrücklich klargestellt werden, dass die für den Schlusserbfall getroffenen Bestimmungen auch dann gelten sollen, wenn die Ehegatten gleichzeitig oder in engem zeitlichem Zusammenhang versterben.
Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre bestehenden Regelungen im Ernstfall wie gewünscht im Erbscheinsverfahren am Nachlassgericht ausgelegt werden, steht Ihnen unsere Fachanwälte für Erbrecht in unserer Kanzleiprotego legal bundesweit zur Verfügung. Gerne prüfen wir Ihre Klauseln in einem unkomplizierten Videocall auf ihre Rechtssicherheit.